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Grundlagen

Elektronischer Rechtsverkehr - Informationen für Rechtsanwälte

Überblick und rechtlicher Rahmen

Am 16. Oktober 2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013, 3786) verkündet. Durch das Gesetz sollen neue elektronische Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz eingerichtet werden. So können vorbereitende Schriftsätze samt Anlagen ab dem 01.01.2018 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Der elektronische Zugang wird in verschiedenen Verfahrensordnungen gesetzlich verankert. So werden entsprechende Regelungen in die ZPO sowie gleichlautend in das ArbGG, die FGG, das SGG, die VwGO und die FGO aufgenommen. Ausgenommen von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind lediglich die Verfassungs- und (zunächst) die Strafgerichte. Für die elektronische Akte in Strafsachen existierte bereits ein Referentenentwurf des BMJ aus dem Jahre 2012, der eine schrittweise Einführung der elektronischen Akte auch in Strafsachen bis zum 31.12.2019 vorsah. Wegen der besonderen Sensibilität der Strafakten sollte dieser allerdings nach Abstimmung mit den Ländern noch einmal überarbeitet werden. Ein entsprechender neuer Entwurf liegt inzwischen vor.

Hinter dem Begriff „Elektronischer Rechtsverkehr“ (ERV) verbirgt sich der rechtlich wirksame Austausch elektronischer Dokumente zwischen Gerichten und Behörden einerseits sowie den Verfahrensbeteiligten (Rechtsanwälten, Bürgern und Unternehmen) andererseits. Der ERV als Kommunikationsform ergänzt bislang die bisherige, zumeist papiergebundene Einreichung von Schriftsätzen, aber auch Tele- und Computerfax in den eröffneten Verfahren. Soweit er verpflichtend eingeführt ist, ersetzt er die bisherigen Kommunikationsformen.

Seit der Einführung des „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs“ (EGVP) können vereinzelt – in einigen Bundesländern bereits flächendeckend – Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam unter Verwendung einer digitalen Signaturkarte schnell und sicher übermittelt werden.

Mit dem schrittweisen Inkrafttreten des Gesetzes zur „Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ (FördElRV) soll die flächendeckende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sowie die elektronische Aktenführung stufenweise eingeführt werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde gemäß dem neuen § 31a BRAO gesetzlich verpflichtet, bis zum 01.01.2016 für jede(n) im Bundesrechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO aufgeführte Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, über welches künftig die elektronische Kommunikation von Anwälten zu Gerichten, Behörden und von Anwalt zu Anwalt erfolgen soll. Nach dem derzeitigen Stand wird die BRAK gemeinsam mit dem von ihr mit der technischen Umsetzung beauftragten IT-Unternehmen das elektronische Postfach fristgerecht zum 1.1.2016 zur Verfügung stellen.

In Deutschland zugelassene Anwälte haben dann – frühestens mit Inkrafttreten der 2. Stufe (ab 1.1.2018, s.u.) – die Wahlmöglichkeit, ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) nach § 2 SigG oder über einen anderen „sicheren Übermittlungsweg“ bei Gericht einzureichen (z.B. § 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Als „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO n.F. durch das ERV-Gesetz eingeführt worden. Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln („Besitz und Wissen“) erfolgen. Zusätzlich zu Benutzername und Passwort wird ein haptisches Sicherungsmittel wie z.B. die dafür weiterhin geeignete Signaturkarte für die Anmeldung erforderlich sein.

Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat die neue gesetzliche Regelung zum Anlass genommen und auf ihrer 95. Sitzung im Mai 2014 beschlossen, den EGVP-Bürger-Client zum 01.01.2016 abzukündigen. Ab diesem Zeitpunkt wird somit auch die bislang unter www.egvp.de zum Download bereitgestellte EGVP-Client-Software somit nicht mehr zur Verfügung stehen. Anwälte nutzen dann die besonderen Anwaltspostfächer, für Bürger wird ein Web-Portal (WEB-EGVP auf www.justiz.de) eingerichtet.

Schrittweise Einführung bis 2022

Schritt 1: Einführung der elektronischen Anwaltspostfächer

Am 01.01.2016 beginnt für alle deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) endgültig das Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Anwaltschaft kommt dabei insoweit eine Vorreiterrolle zu, als zunächst nur für Rechtsanwälte und Behörden die elektronische Kommunikation gesetzlich vorgeschrieben sein wird. Die Justiz soll erst später “zwingend” nachziehen, wenn die Ressourcen es erlauben und die notwendige digitale Infrastruktur und Ausstattung bereit stehen.

Derzeit ist die Bundesrechtsanwaltskammer dabei, ihren gesetzlichen Auftrag umzusetzen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zum Stichtag 1. Januar 2016 für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsanwalt ein elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung steht. Denn ab 2016 soll bereits die elektronische Kommunikation von Anwalt zu Anwalt und der Versand von Schriftstücken über das beA an Gerichte, die bereits am Elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, möglich sein.

Schritt 2: Bundesweiter elektronischer Zugang zu Gerichten

Ab 2018 soll dann erstmals auch die wechselseitige Zustellung nach der ZPO (und anderen Verfahrensordnungen) zwischen Gerichten und besonderem elektronischen Anwaltspostfach möglich, wenngleich noch nicht verpflichtend, sein. Bereits 2020 kann in einigen Bundesländern sogar bereits die Pflicht bestehen, an Gerichte elektronisch zu senden.

Schritt 3: Verbindliche Nutzung der elektronischen Kommunikation

Ab 2022 gilt diese Nutzungspflicht allgemein. Die gesetzlich vorgeschriebene Abschaffung der Papierakten an den Gerichten bis 2022 wird den elektronischen Posteingang und damit die Nutzung eines elektronischen E-Workflows in der Kanzlei und in der mobilen Nutzung – z.B. vor Gericht – zur Regel machen. Die klassische Papierakte ist ein Auslaufmodell, das in den 20er Jahren des 21. Jahrhunderts weitgehend aus den Kanzleien und Gerichten verschwunden sein wird. Die noch vorzuhaltenden Papier-Urkunden lassen sich unschwer in Sammelordnern aufbewahren.

Wegen der evidenten Vorteile in Sachen Einfachheit und Nachweisbarkeit des Zugangs, die eine elektronische Postübermittlung an Anwälte und Gerichte über diesen Weg bietet, steht zu erwarten, dass die Nutzung der elektronischen Kommunikation auch bereits vor der gesetzlichen Nutzungspflicht zum Standard wird. RA-MICRO wird bei der Postversendung das zentrale Rechtsanwaltsverzeichnis integrieren und die E-Zusendung an das Anwaltspostfach bei allen Anwälten anbieten. Dies wird für im Hinblick auf die zu verarbeitenden Datenmengen in den Empfänger-Kanzleien weithin den Einsatz eines Software Kanzlei-E-Workflows unumgänglich machen, wie ihn die RA-MICRO Kanzleisoftware bietet.

unsere Meinung

Der elektronische Rechtsverkehr wird kommen und die Effektivität der Kanzleien verbessern.

Auch wenn die Einbindung der Gerichte noch einige Zeit dauern wird, empfehlen wir den Kanzleien, ihren Workflow bereits heute auf die elektronische Akte umzustellen.

Hierzu ist eine Kanzleiberatung sinnvoll, um alle Kommunikationswege einzubinden und die Kanzlei internen Arbeitsabläufe - Workflows - zu optimieren.

Rechtsanwalt Stefan Bühner, Kanzleiberater

Red Group Ihr RA-MICRO & DictaNet Partner in Thüringen, Hessen & Bayern.



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